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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der E.I.S.-Aircraft GmbH, Kolumbusstraße 31, 53881 Euskirchen, Deutschland, und alle weiteren Standorte – nachstehend EIS genannt – für die Ausführung von Arbeiten an Luftfahrtgerät sowie Lieferung und Verkauf von Ersatzteilen.

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Für die der EIS erteilten Aufträge zur Ausführung von Arbeiten an Luftfahrtgerät (z. B. Zerlegen oder Montage, Wartungsdienst, Überholung, einschließlich Austausch von Komponenten, Einbau von Zubehörteilen, Pflege und sonstige Arbeiten) sowie den Verkauf von Austausch- oder Ersatzteilen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen.

1.2 Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber/Käufer und EIS sind für die Beteiligten nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind. Die Entgegennahme oder Weitergabe telefonischer oder telegraphischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers/Käufers.

1.3 Der Arbeitsauftrag schließt die Ermächtigung ein, ohne besondere Genehmigung des Auftraggebers Probeflüge, Probeläufe oder sonstige zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendigen Arbeiten durchzuführen. Der Auftraggeber/ Käufer ist damit einverstanden, dass zusätzliche Arbeiten und Überstundenleistungen, die sich während der Reparatur als notwendig erweisen, ohne besondere Genehmigung gesondert berechnet werden dürfen, sofern nicht nach Abschnitt II. ein verbindlicher Kostenvoranschlag abgegeben worden ist.

1.4 EIS ist berechtigt, ihr in Auftrag gegebene Arbeiten durch ein anderes geeignet erscheinendes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der Bundsrepublik als Erfüllungsgehilfe ausführen zu lassen.

1.5 Ersatz- und Austauschteile werden nur an Endverbraucher verkauft. Der Käufer erkennt dies ausdrücklich an. Ein Weiterverkauf bedarf der Zustimmung von EIS.

2. Angebote und Kostenvoranschläge

Alle Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder im schriftlichen Text ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die zwecks Abgabe eines angeforderten Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, z. B. Reisen, Prüfarbeiten, Demontagen usw., werden dem Auftraggeber/Käufer auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Arbeiten oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.

3. Rechnungen

3.1 Sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung sind die Preise für verwendete Einzelteile, Materialien, Probeflüge und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen.

3.2 Wenn bei der Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, so ist nur dieser zu berechnen.

3.3 Beanstandungen an Rechnungen müssen schriftlich und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Aushändigung gegenüber EIS erfolgen, andernfalls gilt die Abrechnung als genehmigt. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber/Käufer bei Rechnungslegung gesondert hingewiesen.

4. Lieferung

4.1 Die Leistungszeit verlängert sich um den Zeitraum einer nicht von EIS zu vertretenden Leistungsstörung oder des Verzuges des Auftraggebers/Käufers mit der Gegenleistung oder Mitwirkungshandlung.

4.2 EIS ist verpflichtet, einen verbindlich vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich jedoch der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftragsvolumen, so tritt eine entsprechende zeitliche Verschiebung des Liefertermins ein.

4.3 Liefertermine sind für EIS nur dann verbindlich, wenn sie von EIS selbst ausdrücklich und in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet worden sind.

4.4 Hat EIS die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten, ist der Auftraggeber/ Käufer nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Terminüberschreitung, sind bis auf Fälle einesnachgewiesenen Verschuldens aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Abnahme

5.1 Mit Übergabe gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich gegenüber EIS widersprochen worden ist. Auf diese rechtliche Folge wird der Kunde bei Übergabe hingewiesen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen der EIS.

5.2 Wünscht der Auftraggeber/Käufer die Zustellung des Auftragsgegenstands, so erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr.

5.3 Der Auftraggeber/Käufer kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem ihm die Fertigstellung angezeigt wurde, die vorläufige oder endgültige Rechnung gestellt worden ist, den Auftragsgegenstand gegen Begleichung der Rechnung abholt. Nach Ablauf dieser Frist kann EIS die üblichen Aufbewahrungs- und Abstellgebühren berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von EIS auch anderweitig zu üblichen Bedingungen ordnungsgemäß unter- oder abgestellt werden. Handelt es sich bei dem Auftragsgegenstand um ein Luftfahrzeug, so werden die üblichen Unterstell- bzw. Abstellgebühren schon vom Zeitpunkt der Fertigstellung an berechnet, sofern der Auftraggeber/Käufer das Luftfahrzeug nicht innerhalb einer Frist von 2 Tagen nach Meldung der Fertigstellung abholt.

5.4 Während des Verzuges des Auftraggebers/Käufers mit der Abnahme haftet EIS nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Gewährleistung

6.1 EIS haftet nur für von ihr verschuldete mangelhafte Ausführungen. Für nicht von EIS hergestellte Teile oder von ihr verwendetes Fremdmaterial, Ersatz- und Zubehörteile tritt EIS ihre Rechte gegenüber Dritten an den Auftraggeber/Käufer ab. Dieser kann von Dritten zunächst Ersatzlieferung verlangen. Daneben kann der Auftraggeber/Käufer statt der Ersatzlieferung auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Sofern der Dritte seine Gewährleistung auf eine Ersatzlieferung beschränkt hat, so steht dem Auftraggeber/ Käufer bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung gleichsam ein Wahlrecht bezüglich Herabsetzung oder Rückgängigmachung zu. Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, zunächst seine abgetretenen Ansprüche außergerichtlich gegen den Dritten geltend zu machen.

6.2 Erkennbare Mängel, auch hinsichtlich der Menge und Beschaffenheit, müssen sofort bei Abnahme des Auftragsgegenstandes gemeldet werden, andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.

6.3 Die Gewährleistungspflicht für verdeckte, bei der Abnahme nicht erkennbare Mängel erlischt, wenn:

6.3.1 der Auftraggeber/Käufer den Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich gegenüber EIS rügt und der beanstandete Auftragsgegenstand EIS nicht innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Mangels kostenfrei zugestellt wird, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.3.2 das vom Mangel betroffene Teil des Luftfahrzeuges vom Auftraggeber/Käufer oder Dritten, von zwingenden Notfällen abgesehen, verändert oder instand gesetzt worden ist.

6.3.3 bei Voll- oder Minderkaufleuten im Sinne des HGB 2 Wochen oder 10 Flugstunden zwischen der Abnahme und der Absendung der Mängelanzeige verstrichen sind.

6.3.4 Bei Nichtkaufleuten, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten, ab Abnahme, der Mangel schriftlich gegenüber EIS angezeigt worden ist.

6.3.5 Die nach der Abnahme festgestellten Schäden auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht bestimmungsgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung oder auf sonstigen von Auftraggeber/Käufer zu vertretenden Umständen beruhen.

6.4 Die Gewährleistung von EIS beschränkt sich auf die Verpflichtung, den angezeigten Mangel in ihrer eigenen Werft oder in einer ihr genehmigten Werkstatt zu beseitigen. Bei Kauf von Ersatzteilen beschränkt sich die Gewährleistung von EIS auf ein Recht zur Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung des Mangels. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Auftraggeber/Käufer Herabsetzung der Vergütung oder aber wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Als fehlgeschlagen gilt die Nachbesserung dann, wenn nach zweimaliger Ausführung der Arbeiten bzw. Ersatzlieferung der Mangel noch nicht vollständig beseitigt ist.

6.5 Eine Aufrechnung mit Gewährleistungsrechten ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Bei Voll- oder Minderkaufleuten im Sinne des HGB ist ein Zurückhaltungsrecht aufgrund von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1 EIS haftet nicht für Schäden und Verluste an den ihr zur Bearbeitung übergebenen Auftragsgegenständen und deren Teilen, es sei denn, dass die Schäden durch EIS oder deren Betriebsangehörigen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

7.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich die Haftung von EIS für Beschädigungen des Auftragsgegenstandes oder Teile davon auf die Instandsetzung. Ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so beschränkt sich die Haftung von EIS auf die Differenz zwischen dem Wert des beschädigten Gegenstandes vor dem schädigenden Ereignis und dem Wert danach.

7.3 EIS haftet nicht für den zusätzlichen Inhalt von Luftfahrzeugen, soweit er nicht zur besonderen Verwahrung übergeben worden ist.

7.4 Das Risiko von Probeflügen geht zu Lasten des Auftraggebers. Während des Annahmeverzuges des Auftraggebers hat EIS nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

7.5 Gibt EIS einen ihr erteilten Auftrag ganz oder zum Teil gemäß Abschnitt II Ziff. 4. dieser Bedingungen an ein anderes Unternehmen als Erfüllungsgehilfen weiter, so beschränkt sich die Haftung von EIS, deren Mitarbeiter und dem Dritten als Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.6 EIS haftet dem Auftraggeber/Käufer oder einem Dritten gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird von EIS weder dem Auftraggeber/Käufer noch einem Dritten Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gewährt.

7.7 Der Auftraggeber/Käufer erklärt sich bereit, EIS von jeglicher Haftung gegenüber Dritten sowie von allen von dritter Seite gegenüber EIS erhobenen Ansprüche, die durch ihn oder in Verbindung mit dem von ihm erteilten Auftrag entstehen, freizuhalten, es sei denn, EIS habe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

7.8 Der Auftraggeber haftet EIS gegenüber für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden.

8. Versicherung

8.1 Für den Versicherungsschutz des Auftragsgegenstandes gegen Schäden jeder Art ist grundsätzlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat EIS gegenüber das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.

8.1 Verletzt der Auftraggeber diese Obliegenheit oder fehlt der erforderliche Versicherungsschutz, ist EIS berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die Prämie zu verauslagen und als Teil ihrer Forderungen geltend zu machen.

9. Zahlung

9.1 Die Bezahlung von Arbeiten ist bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung fällig. Bei Verträgen über Ersatz- oder Austauschteile wird der Betrag mit Abschluss des Kaufvertrages fällig. Die Zahlungen sind rein netto ohne jeglichen Abzug frei Bankverbindung der EIS zu den vereinbarten Terminen zu leisten.

9.2 Scheck und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber – nicht zahlungsstatt – angenommen.

9.3 Die Aufrechnung von Zahlungen mit etwaigen Gegenansprüchen ist nur zulässig, sofern es sich hierbei um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt.

9.4 EIS ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Kosten zu fordern.

9.5 Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug. Wir sind für diesen Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen werden Verzugszinsen i.H.v. 8% über dem jeweiligen Basiszinsatz der EZB fällig.

10. Pfandrecht

10.1 EIS hat wegen ihrer gesamten Forderungen aus diesem Vertrag sowie wegen Forderungen aus anderen Instandsetzungen, Materiallieferungen und sonstigen Leistungen aus früheren Verträgen ein Pfandrecht an allen in ihren Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers. Das Pfandrecht steht EIS auch dann zu, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers während der Vertragsdauer ungünstig gestaltet oder fällige Rechnungsbeträge nicht vereinbarungsgemäß bezahlt werden.

10.2 8 Wochen nach Fälligkeit der Forderungen kann EIS zur Deckung der offenen Rechnungsbeträge einschließlich solcher aus früheren Aufträgen, ohne vorherige Androhung und Einhaltung einer Verkaufsfrist den freihändigen Verkauf der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände beantragen.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 An allen Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschkomponenten behält sich EIS das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

11.2 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes eines Dritten , hat der Auftraggeber/Käufer EIS sofort schriftlich hierüber Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von EIS hinzuweisen. Der Auftraggeber/Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

11.3 Geht das Eigentum von EIS durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unter, so wird sie Miteigentümerin des Gegenstandes im Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung haben.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz der EIS.

12.2 Gerichtsstand für gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz der EIS.

12.3 Davon unberührt bleibt das Recht von EIS, den Auftraggeber/Käufer an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

12.4 Der Gerichtsstand am Sitz der EIS gilt auch dann, wenn der Auftraggeber/Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Auf sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist deutsches Recht anwendbar.

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